Funkfrequenzen

Private Anbieter, die einen Mediendienst über Funkfrequenzen betreiben möchten, müssen diesen beim Medienrat im Rahmen des dafür vorgesehenen Verfahrens anmelden. Der Medienrat als zuständige Behörde entscheidet über die Zuteilung der Funkfrequenzen. Dies geschieht auf Basis des Funkfrequenzplans, den die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft festlegt, sowie nach Maßgabe des Mediendekrets. Alle Informationen zur Funkfrequenzzuteilung sind nachstehend zu finden.

Allgemeine Informationen

Bei der Funkfrequenzzuteilung wird ein Nutzungsrecht für Funkfrequenzen unter festgelegten Bedingungen erteilt. Die Bedingungen sind abhängig von den Kategorien, von denen es die folgenden sechs gibt:

  • Sendernetze: auditive lineare Mediendienste, die sich an das gesamte Publikum im deutschen Sprachgebiet wenden;
  • Regionalsender: auditive lineare Mediendienste, die sich an ein regionales Publikum von mindestens vier aneinandergrenzenden Gemeinden im deutschen Sprachgebiet wenden;
  • Lokalsender: auditive lineare Mediendienste, die sich an das örtliche Publikum in einem Gemeindeteil oder in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets wenden;
  • Veranstaltungsradios: zeitlich begrenzte lineare Sendungen, die den Ort einer Veranstaltung abdecken,
  • Schulradios: die Aussendung von Beiträgen einer oder mehrerer Schulen in einer Gemeinde;
  • Fernsehen: lineare audiovisuelle Mediendienste, die sich an das Publikum im deutschen Sprachgebiet wenden.

Für jede Funkfrequenzzuteilung braucht es eine vorherige Ausschreibung durch den Medienrat. Bei einer Ausschreibung kann ein Antrag auf Funkfrequenz gestellt werden. Ausgenommen hiervon sind Schulradios und Veranstaltungsradios sowie Funkfrequenzzuteilung bei kurzfristig auftretendem Bedarf.

Um eine Frequenzzuteilung erhalten zu können, muss der Anbieter einen Antrag schriftlich beim Medienrat einreichen. In diesem Fall ist keine Meldung von Mediendiensten bzw. elektronischen Kommunikationsdiensten oder -netzen notwendig. Der Antrag wird zusammen mit der Ausschreibung zur Verfügung gestellt.

Die allgemeinen und spezifischen Bedingungen für die Frequenznutzung sind nachstehend aufgelistet, wie sie im Mediendekret 2021 zu finden sind (Art. 54-57).

Allgemeine Bedingungen für Frequenznutzung

Für die Zuteilung von Funkfrequenzen erfüllt der Antragssteller folgende Voraussetzungen:

1. eine juristische Person des Privatrechts sein, deren Sitz und deren Sendeeinrichtungen sich im deutschen Sprachgebiet innerhalb des Sendebereichs des Senders befinden. Im Fall von Veranstaltungsradios kann es sich auch um natürliche Personen handeln;
2. unabhängig von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen oder von politischen Vereinigungen sein;
3. sicherstellen, dass ein gewisser Anteil seiner Sendungen in deutscher Sprache bestehen wird, wobei Musiktitel in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden;
4. darauf achten, in seinen Programmen insbesondere Kultur sowie Künstler aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft und den Nachbarregionen aufzuwerten und
5. eine Kontrolle durch den Medienrat bezüglich seiner Funktionsweise vor Ort jederzeit ermöglichen.

Spezifische Bedingungen für Sendernetze, Regionalsender und Fernsehen

Neben den allgemeinen Bedingungen müssen sich Sendernetze, Regionalsender und Fernsehen spezifische Bedingungen erfüllen:

1. Sich dem Geschehen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft und in den angrenzenden Regionen widmen, wobei der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Information Rechnung getragen wird;
2. zwischen 6 Uhr und 22 Uhr eine Programmgestaltung vornehmen, die mindestens zu 50 % aus Programmen besteht, die von den Mitarbeitern des Sendernetzes bzw. des Regionalsenders ausgearbeitet werden, wobei unmoderierte Programme nicht als eigene Programme berücksichtigt werden;
3. Mitglied der Einrichtung zur Selbstregulierung des Berufsethos der Journalisten in der Deutschsprachigen Gemeinschaft (EBSJ) sein;
4. sich dazu verpflichten, dass Nachrichtensendungen objektiv und sachlich sind, in Zusammenarbeit mit Berufsjournalisten oder mit Personen erstellt werden, die unter Bedingungen arbeiten, die es ermöglichen, Berufsjournalist gemäß dem Gesetz vom 30. Dezember 1963 über die Anerkennung und den Schutz der Berufsbezeichnung des Berufsjournalisten zu werden, und dass Kommentare eindeutig von Nachrichten zu trennen sind und ihr Verfasser angegeben werden muss;
5. sich verpflichten, inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. Ein Spartenprogramm ist ein audiovisueller und auditiver Mediendienst mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten;
6. die Medienkompetenz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft fördern.

Antragsteller von Funkfrequenzen für Sendernetze müssen sich zusätzlich verpflichten, täglich mindestens acht Nachrichtensendungen auszustrahlen. Die Dauer dieser Sendungen beträgt mindestens drei Minuten, Wetter- und Verkehrsberichte nicht inbegriffen.

Antragsteller von Funkfrequenzen für Regionalsender müssen sich zusätzlich dazu verpflichten, täglich mindestens vier Nachrichtensendungen auszustrahlen. Die Dauer dieser Sendungen beträgt mindestens drei Minuten, Wetter- und Verkehrsberichte nicht inbegriffen.

Spezifische Bedingungen für Lokalsender

Neben den allgemeinen Bedingungen nimmt der Antragssteller für einen Lokalsender zusätzlich zwischen 6 Uhr und 22 Uhr eine Programmgestaltung vor, die mindestens zu 25 % aus Programmen besteht, die durch die Mitarbeiter des Lokalsenders ausgearbeitet werden, wobei unmoderierte Musikprogramme nicht als eigene Programme berücksichtigt werden. Außerdem muss er die Medienkompetenz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft fördern.

Spezifische Bedingungen für Veranstaltungs- und Schulradios

Der Medienrat kann Veranstaltungsradios Funkfrequenzen zuteilen für Sendungen, die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden. Die Dauer der Zuteilung beträgt maximal zwei Monate.

Schulradios können Funkfrequenzen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zugeteilt werden.

Schulradios und Veranstaltungsradios ist Produktplatzierung in den von ihnen produzierten Sendungen und in ihren Moderationen untersagt.

Veranstaltungsradios und Schulradios können Anträge auf Frequenzzuteilung auch außerhalb einer öffentlichen Ausschreibung des Medienrats beantragen. Dazu wenden sie sich direkt an den Medienrat.