Beschwerdemanagement
Sie sind unzufrieden mit einer Dienstleistung des Medienrats oder seiner Geschäftsstelle?
Dann können Sie eine Beschwerde einreichen.
Jede Person, die mit dem Medienrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Kontakt steht, kann eine Beschwerde beim Medienrat einreichen. Allerdings können Beschwerden nur als zulässig betrachtet werden, wenn sie sich auf das Funktionieren des Medienrats oder auf die Qualität seiner Dienstleistungen beziehen.
Eine Beschwerde über das Formular (siehe unten) ist zulässig, wenn sie:
- den Namen des Beschwerdeführers enthält;
- die direkten Dienstleistungen des Medienrats betrifft;
- schriftlich verfasst ist;
- eine Beschreibung der Angelegenheit enthält;
- in deutscher oder französischer Sprache vorgebracht wird.
Beschwerdeauskunft
Die Beschwerdeauskunft an der Verbraucherschutzzentrale hilft Ihnen bei der Formulierung einer Beschwerde, egal über welche Behörde Sie sich beschweren möchten. Dort erhalten Sie auch allgemeine Informationen und Auskünfte zum Beschwerdeverfahren.
Beschwerdeauskunft
Neustraße 119
4700 Eupen
Tel.: 0800 98888
buerger@beschwerde-auskunft.be
www.beschwerde-auskunft.be
Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Sollte die Bearbeitung der Beschwerde aus Ihrer Sicht nicht korrekt sein, so können Sie sich auch an den Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft wenden. Der Ombudsdienst ist dafür zuständig, Beschwerden über die Arbeitsweise von Verwaltungsbehörden in ihren Beziehungen zu den Bürgern und Bürgerinnen zu untersuchen und in den bestehenden Konflikten zu vermitteln.
Eine Beschwerde bei der Ombudsperson hat für den Beschwerdeführer eine aussetzende Wirkung auf die Klagefrist vor dem Staatsrat (siehe unten). Die Leistungen der Ombudsperson sind für den Beschwerdeführer kostenfrei.
Ombudsdienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Platz des Parlaments 1
4700 Eupen
Tel.: 0800 98759
beschwerde@dg-ombudsdienst.be
www.dg-ombudsdienst.be
Staatsrat
Gemäß Artikel 142 Absatz 1 des Dekrets vom 1. März 2021 über die Mediendienste und die Kinovorstellungen und gemäß den koordinierten Gesetzen über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 kann gegen Rechtshandlungen der Verwaltungsbehörden eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingereicht werden. Die Klage wird eingereicht wegen Verletzung wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Befugnismissbrauch.
Die unterschriebene Klage hat innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung entweder mittels Einschreibebriefs bei der Kanzlei des Staatsrates, rue de la Science 33, 1040 Brüssel, oder auf elektronischem Weg (https://eproadmin.raadvst-consetat.be) zu erfolgen. Der Gegenpartei wird eine Abschrift der Klage zur Information zugesendet. Pro klagender Partei ist eine Gebühr von 200 EUR zu entrichten.
Durch eine bei der Ombudsperson eingereichte Beschwerde gegen die vorliegende Rechtshandlung wird für den Beschwerdeführer die Klagefrist vor dem Staatsrat ausgesetzt. Die verbleibende Frist beginnt entweder mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer von der Entscheidung, dass seine Beschwerde von der Ombudsperson nicht behandelt wird oder abgewiesen wird, in Kenntnis gesetzt wird, oder nach Ablauf einer Frist von vier Monaten nach Einreichung der Beschwerde, wenn in diesem Zeitraum keine Entscheidung getroffen worden ist. In letzterem Fall weist der Beschwerdeführer dies durch eine Bescheinigung der Ombudsperson nach.
Für weitere Informationen: http://www.raadvst-consetat.be.